Heiko Weyand Schornsteinfegermeister

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Heiko Weyand
Schornsteinfegermeister
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Volle Absetzbarkeit der Schornsteinfeger-Rechnung

13.11.2015


Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG);
Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen

 GZ         IV C 4-S 2296-b/07/0003 :007
DOC    2015/0960049

 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der
Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG auf Aufwendungen für Schornsteinfeger-leistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6.November 2014
(VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) Folgendes:
Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess-oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs-
und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.
Die entgegenstehenden Regelungen des Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom10.Januar 2014 (BStBl I Seite 75) sind nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht und
zum Abruf bereit.